Bei Ablauf der Verjährungsfrist wird im Zivilrecht (anders als im öffentlichen Recht) zwar nicht der geltend gemachte Anspruch hinfällig, jedoch hat der Schuldner das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigern. Wenn ein Schuldner also dieses Leistungsverweigerungsrecht geltend machen will, muss er ausdrücklich die Einrede der Verjährung erheben, weil sie in einem Prozess nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Sofern sich ein Schuldner nicht auf die Verjährungseinrede beruft, wird er ungeachtet des Fristablaufs zur Erfüllung verurteilt, wenn die Klage im Übrigen begründet ist. Ausnahmsweise greift unter bestimmten Voraussetzungen beim Bestehen einer Aufrechnungslage die Einrede der Verjährung nicht durch, wenn sich die beiderseitigen Ansprüche schon vor Ablauf der Verjährungsfrist aufrechenbar gegenüber standen. In diesem Fall kann auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden.
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Im Gegensatz dazu beginnt die Frist bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen bereits unmittelbar mit der Anspruchsentstehung (Fälligkeit), soweit nicht im Gesetz ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Solche Ausnahmeregelungen finden sich beispielsweise beim Kaufvertrag (Fristbeginn: Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes), beim Werkvertrag (Abnahme), bei titulierten Ansprüchen (Eintritt der Rechtskraft), ferner bei bestimmten Ansprüchen aus einem Mietverhältnis (§ 548 BGB), aus dem Reisevertrag (§ 651 g BGB), beim gewerblichen Transportvertrag (§ 439 Abs. 2 HGB) und bei Schadensersatzansprüchen.
Von der Regelverjährung abweichende Fristen finden sich für Grundstücksrechte (§§ 196 BGB: 10 Jahre), für Herausgabeansprüche aus Eigentum und dinglichen Rechten (§ 197 BGB: 30 Jahre), im Kaufrecht (§ 4387 BGB: 5 Jahre bei Bauwerken, sonst 2 Jahre), beim Werkvertrag (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB), beim Reisevertrag (§ 651 g Abs. 2 BGB: 2 Jahre), für Ersatzansprüche des Vermieters (§ 548 BGB: 6 Monate) und bei gewerblichen Transportverträgen. Darüberhinaus gibt es noch eine Reihe von Sonderbestimmungen sowohl im BGB (etwa §§ 548, 606, 801, 804, 1028, 1057, 1226, 1302, 1390, 2287, 2332) als auch in sonstigen Gesetzen (etwa Produkthaftungsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Berufsordnungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), die bereits vor der Schuldrechtsreform in Kraft waren und weiterhin gelten.
Der Lauf der Verjährungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt oder unterbrochen werden. Während bei der Hemmung die Frist nach dem Wegfall des Grundes weiterläuft (§ 209 BGB), beginnt sie nach einer Unterbrechung neu zu laufen (§ 212 BGB). Gehemmt wird die Verjährung insbesondere während der Dauer außergerichtlicher Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch, bei bestimmten Prozesshandlungen sowie aus den sonstigen, in den §§ 204 bis 211 BGB genannten Gründen.
Ein Neubeginn der Verjährungsfrist findet nach der Schuldrechtsreform nur noch im Falle eines ausdrücklichen oder konkludenten Anerkenntnisses des Anspruchs (z.B. durch Abschlagszahlung) sowie die Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung statt.
Die absolute Verjährungsfrist d.h. die Frist, innerhalb derer Ansprüche ohne Rücksicht auf Fälligkeit und Kenntnis auf jeden Fall spätestens verjähren, beträgt bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit 30 Jahre, gerechnet ab dem schadensauslösenden Ereignis, bei allen anderen Ansprüchen 10 Jahre ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB).
In gewissen Grenzen können Verjährungsfristen durch individuelle Vereinbarungen verlängert oder verkürzt werden. Eine Verlängerung über die absolute Frist von 30 Jahren hinaus ist jedoch nicht möglich, ebenso wenig eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen bei Vorsatzhaftung. Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung nur bei gebrauchten Sachen und nur bis zu einem Jahr zulässig.
Auf der Webseite des Verfassers (www.bausch-rechtsanwalt.de) finden sich im „Informationsforum“ weitere Kurzbeiträge, die in geraffter Form Einführungen in häufig wiederkehrende juristische Fragestellungen bieten.


