Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026?

Außengerät einer Wärmepumpe vor der Fassade eines modernen Wohnhauses
Foto: alpha innotec / Pexels

Seit dem 29. Juli 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Heizungen und die energetische Modernisierung von Gebäuden. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde umfassend geändert und trägt nun den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Besonders wichtig ist der Kurswechsel bei der Heizungswahl: Die zuvor einheitlich angelegte Vorgabe, neue Heizungen grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu betreiben, ist entfallen. Eigentümer können wieder zwischen mehr technischen Lösungen wählen.

Mehr Wahlfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass jede Heizung langfristig gleich günstig oder ohne weitere Vorgaben betrieben werden kann. Neue Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, zugleich müssen ihre Brennstoffe schrittweise klimafreundlicher werden. Für 2028 und 2029 beginnen neue Kosten- und Beimischungsregeln, spätestens 2045 muss die Wärmeversorgung vollständig klimaneutral sein. Außerdem wurden die Förderbedingungen für klimafreundliche Heizungen bereits zum 21. Juli 2026 angepasst.

Für eine sinnvolle Entscheidung reicht deshalb die Frage „Was ist erlaubt?“ nicht aus. Ebenso wichtig sind der energetische Zustand des Gebäudes, verfügbare Wärmenetze, die Entwicklung von Brennstoff- und CO₂-Kosten, Investitionskosten, Förderung und die voraussichtliche Nutzungsdauer. Dieser Ratgeber ordnet die seit Sommer 2026 geltenden Regeln ein und erklärt, welche Punkte vor einem Heizungstausch geprüft werden sollten. Stand der Angaben ist der 16. September 2026; die Informationen ersetzen keine individuelle Energie-, Rechts- oder Förderberatung.

Was seit dem 29. Juli 2026 tatsächlich gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist keine vollständig neue Gesetzessammlung neben dem alten Gebäudeenergiegesetz. Der Gesetzgeber hat das bestehende Regelwerk geändert und umbenannt. Nach der amtlichen Fassung wurde das Gesetz durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 geändert; die wesentlichen Neuerungen wurden am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten seit dem folgenden Tag. Der aktuelle Gesetzestext ist beim Bundesministerium der Justiz als Gebäudemodernisierungsgesetz abrufbar.

Der sichtbarste Unterschied betrifft die Wärmeversorgung. Nach der Übersicht der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 entfällt die einheitliche gesetzliche Vorgabe eines Mindestanteils von 65 Prozent erneuerbarer Energie für neue Heizungen in Neu- und Bestandsbauten. Auch starre Betriebsverbote bestimmter Heizungsarten wurden aufgehoben. Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Hybridheizung, Biomasseanlage sowie Gas- und Ölheizung stehen damit grundsätzlich als Optionen zur Verfügung.

Andere energetische Anforderungen an Gebäude verschwinden dadurch nicht. Das Gesetz enthält weiterhin Regeln für Neubauten, bestehende Gebäude, Änderungen an Bauteilen, Anlagentechnik, Energieausweise und bestimmte Nachrüstpflichten. Die Umbenennung ist daher nicht als Abschaffung sämtlicher Effizienzvorgaben zu verstehen. Für ein konkretes Vorhaben bleibt entscheidend, welche Vorschriften für Gebäudeart, Baujahr, Eigentumswechsel und geplante Maßnahme gelten.

Welche Heizungen dürfen nun eingebaut werden?

Das GModG setzt stärker auf Technologieoffenheit. Eine Wärmepumpe bleibt eine wichtige Lösung, ist aber nicht mehr die Folge einer pauschalen 65-Prozent-Vorgabe. Auch Fernwärme, Gebäudenetze, solarthermisch unterstützte Systeme, Biomasseheizungen und Kombinationen mehrerer Wärmeerzeuger kommen infrage. Wer die Investition einordnet, sollte nicht nur die Anschaffung betrachten. Der Überblick Was kostet eine Wärmepumpe? erklärt, welche Bestandteile die Gesamtkosten beeinflussen.

Wärmepumpe und Wärmenetz bleiben langfristig wichtige Optionen

Eine Wärmepumpe nutzt Umweltwärme und Strom. Ihre Wirtschaftlichkeit hängt unter anderem von Gebäudedämmung, benötigter Vorlauftemperatur, Dimensionierung, Stromtarif und Qualität der Installation ab. Fußbodenheizungen können niedrige Vorlauftemperaturen begünstigen, sind aber weder in jedem Haus vorhanden noch für den Wärmepumpenbetrieb zwingend. Der Ratgeber Lohnt sich eine elektrische Fußbodenheizung? unterscheidet direkte Stromheizung und wassergeführte Flächenheizung, die technisch nicht verwechselt werden sollten.

Ein Anschluss an ein Wärmenetz kann sinnvoll sein, wenn er am Standort verfügbar, verbindlich geplant und preislich tragfähig ist. Dabei zählen Anschlusskosten, Grundpreis, Arbeitspreis, Vertragslaufzeit und die langfristige Erzeugungsstruktur des Netzes. Kommunale Wärmeplanung liefert Orientierung, ersetzt aber nicht automatisch ein konkretes Anschlussangebot. Ohne belastbaren Zeitplan wäre es riskant, einen defekten Wärmeerzeuger allein in Erwartung eines künftigen Netzes auszuwählen.

Gas und Öl bleiben erlaubt, sind aber nicht automatisch die günstigste Lösung

Neue Gas- und Ölheizungen dürfen grundsätzlich wieder eingebaut werden. Daraus folgt jedoch keine Garantie für dauerhaft niedrige Betriebskosten. Solche Anlagen müssen über viele Jahre betrieben werden, während CO₂-Preise, Netzentgelte, die sinkende Zahl der Gasnetzkunden und die vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffanteile die Gesamtkosten beeinflussen können. Hinzu kommt, dass klimaneutrale flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussichtlich nicht unbegrenzt und überall zu denselben Preisen verfügbar sein werden.

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Eine technologieoffene Rechtslage verschiebt die Verantwortung daher stärker auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ein niedriger Angebotspreis für den Heizkessel kann durch höhere laufende Kosten relativiert werden. Umgekehrt ist eine teurere Anlage nicht automatisch die beste Lösung, wenn sie schlecht zum Gebäude passt. Eine fachgerecht berechnete Heizlast, der Zustand der Heizflächen und eine realistische Vollkostenrechnung über die Nutzungsdauer sind wichtiger als pauschale Aussagen über eine einzelne Technik.

Was bedeuten Biotreppe und Grüngasquote?

Die neue Wahlfreiheit bei fossilen Heizungen ist mit einem Pfad zu klimafreundlicheren Brennstoffen verbunden. Das Bundeswirtschaftsministerium nennt diesen Pfad „Biotreppe“. Nach der amtlichen Übersicht zum Gebäudemodernisierungsgesetz beginnt er 2029 mit einem Anteil von 10 Prozent. Ab 2030 steigt der Anteil auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent. Erfasst werden können Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Derivate.

Spätestens 2045 sollen Brennstoffe für die Gebäudewärme vollständig klimaneutral sein. Für die detaillierte Grüngas- und Grünheizölquote enthält Paragraf 42a GModG einen Auftrag an die Bundesregierung: Ein gesondertes Gesetz soll bis zum 1. Dezember 2026 vorgelegt werden. Am 16. September 2026 waren daher noch nicht sämtliche Einzelheiten dieses Folgerechts endgültig festgelegt. Bei einer Investition sollte zwischen bereits geltenden Grundregeln und noch ausstehenden Detailvorgaben unterschieden werden.

Die Prozentstufen sind besonders für neue Brennstoffheizungen relevant. Sie können den laufenden Einkauf verteuern, weil biogene oder synthetische Energieträger andere Produktions- und Beschaffungskosten haben als herkömmliches Erdgas oder Heizöl. Ob eine Gasheizung technisch später Wasserstoff nutzen kann, sagt allein noch nichts über lokale Netzumstellung, Lieferbarkeit oder Preis aus. Ein Werbehinweis wie „H₂-ready“ ersetzt deshalb weder einen verbindlichen Netzfahrplan noch eine Kostenprognose.

Müssen funktionierende Heizungen jetzt ausgetauscht werden?

Das GModG schafft keine allgemeine Pflicht, jede funktionierende Heizung sofort zu ersetzen. Die Bundesregierung hebt ausdrücklich hervor, dass Betriebsverbote bestimmter Heizungen entfallen. Eine intakte Anlage darf daher nicht allein wegen des Inkrafttretens der Reform als automatisch unzulässig betrachtet werden.

Unabhängig davon können sich Pflichten aus dem technischen Zustand, dem Schornsteinfegerrecht, der Betriebssicherheit, Emissionsgrenzwerten oder anderen Teilen des Gebäudemodernisierungsrechts ergeben. Bei einem Eigentumswechsel, einer größeren baulichen Veränderung oder einem irreparablen Defekt kann die Ausgangslage ebenfalls anders sein. Vor einer Reparatur oder Erneuerung ist deshalb die konkrete Anlage mit Baujahr, Brennstoff, Leistung und Gebäudeart zu erfassen.

Ein geplanter Austausch kann trotzdem wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die vorhandene Heizung störanfällig, überdimensioniert oder verbrauchsintensiv ist. Schon vor einer vollständigen Erneuerung helfen ein hydraulischer Abgleich, angepasste Heizkurven und sinnvolle Raumtemperaturen. Der Beitrag Energie sparen im Haushalt zeigt weitere Maßnahmen, die den Verbrauch ohne Komfortverlust senken können.

Wie wurde die Heizungsförderung 2026 geändert?

Die Förderung klimafreundlicher Heizungen wurde nicht abgeschafft, aber zum 21. Juli 2026 verändert. Nach den veröffentlichten KfW-Bedingungen beträgt die Grundförderung für eine förderfähige Heizungsmodernisierung weiterhin 30 Prozent. Für die erste Wohneinheit werden höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und für jede weitere jeweils 8.000 Euro.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Grund- und Bonusförderung sind grundsätzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Haushaltseinkommen kann die Grenze unter den aktuellen Bedingungen bis zu 80 Prozent betragen.

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte abgesenkt. Beim Einkommensbonus gelten 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze nach den KfW-Regeln einmalig um 10.000 Euro. Der frühere Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfielen zum 21. Juli 2026.

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Der Antrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden

Bei der KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen ist die Reihenfolge entscheidend. Das Merkblatt zum Zuschuss 458, gültig seit 21. Juli 2026, verlangt den Antrag vor Vorhabenbeginn. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag darf vor der Zusage nur geschlossen werden, wenn er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Beginnen Bauarbeiten vorher oder wird ein unbedingter Vertrag geschlossen, kann die Förderfähigkeit verloren gehen.

Eine Förderquote ist außerdem keine Auszahlungsgarantie. Technische Mindestanforderungen, Nachweise, Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sowie verfügbare Haushaltsmittel müssen passen. Die KfW weist darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Deshalb sollte ein Angebot nicht mit dem höchstmöglichen Zuschuss schöngerechnet werden, bevor die individuellen Voraussetzungen geprüft sind.

Was ändert sich für Mieter und Vermieter?

Das Gesetz enthält Schutzmechanismen für Mietverhältnisse, wenn Vermieter eine neue Heizung einbauen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird. Nach der amtlichen Darstellung des Bundeswirtschaftsministeriums werden bei solchen neu eingebauten Anlagen ab dem 1. Januar 2028 Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte hälftig zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Ab dem 1. Januar 2029 sollen bei den ersten drei Stufen der Biotreppe auch die Preisbestandteile für biogene Brennstoffe hälftig geteilt werden. Damit soll verhindert werden, dass die langfristigen Mehrkosten einer wirtschaftlich ungünstigen fossilen Neuanlage vollständig über die Nebenkosten auf Mieter verlagert werden. Für Vermieter ist die Anschaffung daher nicht allein nach dem niedrigen Investitionspreis zu beurteilen.

Die tatsächliche Umlagefähigkeit einer Modernisierung hängt weiterhin von Mietrecht, Art der Maßnahme, Förderung und den konkreten Kosten ab. Fördermittel können die umlagefähigen Aufwendungen beeinflussen. Eine pauschale Rechnung anhand des Kaufpreises der Heizung reicht nicht. Bei größeren Mietobjekten empfiehlt sich eine rechtliche und energiewirtschaftliche Prüfung vor Vertragsabschluss.

Wie lässt sich die passende Heizung auswählen?

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. Dazu gehören der jährliche Energieverbrauch mehrerer Jahre, beheizte Fläche, Gebäudedämmung, Fenster, Heizkörper, Warmwasserbedarf, bisherige Vorlauftemperaturen und mögliche Aufstellorte. Eine Heizlastberechnung zeigt genauer als der alte Kessel, welche Leistung tatsächlich benötigt wird. Überdimensionierte Anlagen takten häufiger, arbeiten ineffizient und verursachen unnötige Kosten.

Im zweiten Schritt werden realistische Varianten mit denselben Annahmen verglichen. Investition, Wartung, Lebensdauer, Energiepreise, CO₂-Kosten, Brennstoffquoten, Finanzierung und Förderung gehören in eine Vollkostenrechnung. Bei Gas und Öl muss die Biotreppe berücksichtigt werden. Bei Wärmepumpen sind Stromverbrauch und erreichbare Jahresarbeitszahl wichtig. Bei Wärmenetzen zählen Vertragsbedingungen und Preisgleitklauseln.

Im dritten Schritt ist die gesamte Gebäudeplanung einzubeziehen. Eine bessere Dämmung oder einzelne größere Heizkörper können die benötigte Vorlauftemperatur reduzieren. Eine Photovoltaikanlage kann einen Teil des Haushalts- und Wärmepumpenstroms liefern, deckt im Winter aber nicht automatisch den gesamten Heizbedarf. Der Artikel Vorteile einer Photovoltaikanlage ordnet Eigenverbrauch, Wirtschaftlichkeit und Grenzen ein.

Schließlich sollten Angebote technisch vergleichbar sein. Unterschiedliche Leistungsannahmen, Nebenarbeiten oder Garantien können einen scheinbaren Preisvorteil erklären. Ein vollständiges Angebot nennt Wärmeerzeuger, Speicher, Hydraulik, Elektroarbeiten, Demontage, Entsorgung, Inbetriebnahme, Schallschutz und erforderliche Anpassungen am Wärmeverteilsystem. Bei Verbrennungsanlagen kommen Abgasführung, Brennstofflagerung und gegebenenfalls die Abstimmung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinzu.

Typische Fehler bei Entscheidungen nach dem neuen Gesetz

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von rechtlicher Zulässigkeit und wirtschaftlicher Empfehlung. Dass eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf, beantwortet nicht, ob sie über zwanzig Jahre die günstigste Lösung bleibt. Umgekehrt ist eine Wärmepumpe nicht allein wegen ihrer Förderung in jedem unvorbereiteten Gebäude optimal. Technik und Gebäude müssen zusammenpassen.

Ebenfalls problematisch ist das Ignorieren noch offener Detailregeln. Der gesetzliche Auftrag für eine Grüngas- und Grünheizölquote besteht, das gesonderte Gesetz soll jedoch erst bis 1. Dezember 2026 vorgelegt werden. Angebote, die heute bereits exakte zukünftige Brennstoffpreise oder eine sichere Wasserstoffversorgung versprechen, sollten deshalb besonders kritisch geprüft werden.

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Förderfehler entstehen oft durch die falsche Reihenfolge. Ein vorzeitig begonnener Auftrag kann den Zuschuss ausschließen. Ebenso riskant ist eine Finanzierung, die nur mit der maximalen Förderquote funktioniert. Der tatsächlich mögliche Zuschuss hängt von Maßnahme, Einkommen, Nutzung, technischen Bedingungen und rechtzeitigem Antrag ab.

Schließlich sollte der Heizungswechsel nicht isoliert geplant werden. Dämmung, Fenster, Heizflächen, Lüftung und Stromversorgung beeinflussen die optimale Anlage. Größere bauliche Eingriffe müssen fachgerecht ausgeführt werden; Arbeiten an Gas-, Öl-, Elektro- und Kälteanlagen gehören in qualifizierte Hände. Brandschutz, Schallschutz und sichere Abgasführung haben Vorrang vor einer schnellen Inbetriebnahme.

Fazit: Mehr Wahlfreiheit verlangt einen gründlicheren Vergleich

Das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 lockert die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe und erlaubt eine breitere Wahl der Heizungstechnik. Funktionierende Heizungen müssen nicht allein wegen der Reform ersetzt werden. Wärmepumpen, Wärmenetze, Hybrid- und Biomasselösungen bleiben ebenso möglich wie neue Gas- oder Ölheizungen.

Die neue Freiheit ist jedoch nicht mit Kostenfreiheit gleichzusetzen. Für fossile Brennstoffe beginnt ab 2029 die Biotreppe, 2045 muss die Versorgung vollständig klimaneutral sein. Bei neuen fossilen Heizungen in Mietobjekten greifen zusätzliche Regeln zur Kostenaufteilung. Gleichzeitig wurde die Förderung klimafreundlicher Heizungen zum 21. Juli 2026 angepasst und an genaue Antragsbedingungen geknüpft.

Eine tragfähige Entscheidung entsteht deshalb aus Heizlast, Gebäudezustand, örtlicher Infrastruktur und Vollkosten über die erwartete Nutzungsdauer. Eine fachliche Energieberatung, mehrere vergleichbare Angebote und ein Fördercheck vor Vertragsbeginn senken das Risiko einer teuren Fehlentscheidung. Für Gas oder Öl müssen die künftigen klimaneutralen Brennstoffanteile ausdrücklich in die Rechnung einfließen; für elektrische Systeme sind Netzanschluss, Stromtarif und Effizienz entscheidend.

Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten praktischen Folgen nach dem Stand vom 16. September 2026 zusammen.

Ist das Gebäudeenergiegesetz vollständig abgeschafft?

Nein. Das bestehende Gesetz wurde umfassend geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Viele Regelungen zu energetischen Anforderungen, Anlagentechnik und Energieausweisen bestehen fort. Entfallen sind insbesondere die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen und starre Betriebsverbote.

Muss eine funktionierende Gas- oder Ölheizung 2026 ausgetauscht werden?

Eine allgemeine sofortige Austauschpflicht allein wegen des GModG besteht nicht. Andere technische, sicherheitsrechtliche oder gebäudebezogene Pflichten können im Einzelfall dennoch relevant sein. Maßgeblich sind Anlage, Baujahr, Gebäude und geplante Veränderung.

Darf nach dem neuen Gesetz noch eine Gasheizung eingebaut werden?

Ja, Gas- und Ölheizungen sind grundsätzlich wieder als wählbare Technologien genannt. Ihre Brennstoffe müssen jedoch schrittweise klimafreundlicher werden. Die späteren Brennstoff-, CO₂- und Netzkosten sollten daher vor der Investition über die gesamte Nutzungsdauer bewertet werden.

Wann beginnt die Biotreppe?

Für betroffene neue Brennstoffheizungen beginnt sie 2029 mit 10 Prozent. Der Anteil steigt 2030 auf 15 Prozent, 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent. Bis 2045 soll die Wärmeversorgung mit Brennstoffen vollständig klimaneutral sein. Detailregeln zur Grüngas- und Grünheizölquote sollen in einem weiteren Gesetz festgelegt werden.

Wie hoch ist die Heizungsförderung seit Juli 2026?

Die Grundförderung beträgt bei einer förderfähigen Heizungsmodernisierung 30 Prozent. Je nach Voraussetzungen kommen Boni hinzu. Grund- und Bonusförderung sind normalerweise auf 70 Prozent begrenzt, in bestimmten Fällen selbstnutzender Eigentümer mit niedrigem Einkommen auf bis zu 80 Prozent. Entscheidend sind die jeweils aktuellen KfW-Bedingungen.

Was ändert sich für Mieter bei einer neuen fossilen Heizung?

Bei neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen sollen Vermieter ab 2028 die Hälfte bestimmter CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte tragen. Ab 2029 wird bei den ersten drei Stufen der Biotreppe auch der Preisbestandteil biogener Brennstoffe hälftig aufgeteilt. Die konkrete Abrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Mietverhältnisses.

Bildnachweise: Beitragsbild „Wärmepumpe vor einem modernen Wohnhaus“, Foto: alpha innotec / Pexels, Foto-ID 38067323, Nutzung gemäß Pexels-Lizenz. Zweites Bild „Hand am Heizkörperthermostat“, Foto: BOOM 💥 Photography / Pexels, Foto-ID 12644994, Nutzung gemäß Pexels-Lizenz.

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