Was ändern die neuen Regeln gegen Greenwashing ab 27. September 2026?

Hände bringen ein Etikett auf einer schlichten Produktverpackung an
Produktetiketten beeinflussen, wie Eigenschaften einer Ware wahrgenommen werden. Foto: Ron Lach / Pexels

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umweltwerbung. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ verschwinden dadurch nicht vollständig aus Geschäften und Onlineshops. Sie dürfen aber nicht mehr ohne Weiteres als pauschales Versprechen eingesetzt werden. Für Verbraucher wird damit wichtiger, genau zu unterscheiden: Ist eine Aussage konkret und nachvollziehbar, steht dahinter ein anerkanntes Umweltzeichen oder wird lediglich mit grünen Farben, Blättern und einem freundlich klingenden Fantasiesiegel gearbeitet?

Die Neuregelung setzt die europäische Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel um. Sie soll irreführende Umweltaussagen, unglaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel und missverständliche Versprechen über künftige Umweltleistungen erschweren. Parallel kommen EU-weit ein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und das „GARAN“-Label für bestimmte zusätzliche Haltbarkeitsgarantien hinzu. Die Änderungen betreffen deshalb nicht nur Werbeslogans, sondern auch Produktkennzeichnungen, Onlineangebote und Informationen am Verkaufsort.

Der folgende Ratgeber erklärt mit Stand 21. September 2026, was sich zum Stichtag ändert, welche Aussagen besonders kritisch sind und wie sich Umweltversprechen beim Einkauf praktisch prüfen lassen. Er ersetzt keine Rechtsberatung in einem konkreten Streitfall, hilft aber dabei, die neuen Begriffe und Kennzeichnungen im Alltag richtig einzuordnen.

Warum ändern sich die Regeln für Umweltwerbung?

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte beeinflussen viele Kaufentscheidungen. Das funktioniert jedoch nur, wenn Aussagen über Rohstoffe, Produktion, Verpackung, Haltbarkeit oder Emissionen verständlich und belastbar sind. Ein weit gefasster Begriff kann einen stärkeren Vorteil suggerieren, als tatsächlich vorhanden ist. Eine recycelbare Umverpackung macht beispielsweise nicht automatisch das gesamte Produkt „umweltfreundlich“. Ebenso sagt ein gekauftes Kompensationszertifikat zunächst nichts darüber aus, wie viele Treibhausgase bei Herstellung und Nutzung eines Produkts tatsächlich entstehen.

Die Bundesregierung nennt den 27. September 2026 als Anwendungsbeginn. Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Gesetzentwurf mit ausführlicher Begründung beschreibt, wie allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen künftig behandelt werden. Der deutsche Rechtsrahmen setzt damit wesentliche Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 um.

Das Ziel besteht nicht darin, jede Umweltkommunikation zu verbieten. Aussagen sollen enger an überprüfbare Eigenschaften gebunden werden. Verbraucher sollen erkennen können, worauf sich ein Vorteil bezieht, wie weit er reicht und ob eine unabhängige Kontrolle existiert. Das ergänzt die allgemeine Frage, was unter Nachhaltigkeit in der Praxis überhaupt zu verstehen ist: Eine einzelne positive Eigenschaft darf nicht mit einer umfassenden nachhaltigen Wirkung verwechselt werden.

Welche Umweltversprechen werden ab 27. September 2026 strenger bewertet?

Im Mittelpunkt stehen allgemeine Umweltaussagen. Das sind kurze, weit gefasste Begriffe, deren genaue Bedeutung auf demselben Medium nicht klar und hervorgehoben erklärt wird. In den Gesetzesmaterialien werden unter anderem Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“ genannt. Solche Wörter sind nicht automatisch falsch. Ohne ausreichende Einordnung lassen sie jedoch offen, ob der Vorteil das Material, die Herstellung, den Transport, die Nutzung, die Entsorgung oder den gesamten Lebenszyklus betrifft.

Eine pauschale Aussage ist künftig stets unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Als anerkannte Grundlagen kommen insbesondere das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Typ-I-Umweltkennzeichen nach DIN EN ISO 14024 und bestimmte Umwelthöchstleistungen nach anderem EU-Recht infrage. Ein bekanntes deutsches Beispiel für ein anspruchsvolles staatliches Umweltzeichen ist der Blaue Engel. Welche konkreten Kriterien hinter einem solchen Zeichen stehen können, zeigt der Beitrag zum Blauen Engel bei Papierwolle.

Konkrete Aussagen bleiben möglich, sofern sie zutreffen und belegbar sind. „Die für die Herstellung dieser Verpackung eingesetzte Energie stammt vollständig aus erneuerbaren Quellen“ ist wesentlich enger als „klimafreundliche Verpackung“. Die konkrete Formulierung benennt den untersuchten Prozess und ermöglicht eine Prüfung. Sie darf aber ebenfalls nicht weiter reichen als die vorhandenen Nachweise. Gilt ein Beleg nur für die Verpackung, kann daraus kein Umweltvorteil des Inhalts abgeleitet werden.

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Warum reicht ein Sternchenhinweis häufig nicht?

Die Spezifizierung einer allgemeinen Umweltaussage muss klar, hervorgehoben und auf demselben Medium erscheinen. Ein kleiner Sternchenhinweis, der erst am Ende einer langen Seite oder in einer schwer auffindbaren Unterseite erläutert wird, kann den starken ersten Eindruck einer Werbeaussage nicht zuverlässig korrigieren. Beim Onlinekauf sollte die Erklärung deshalb im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umweltversprechen stehen. Ein weiterführender Link zu Messmethoden oder Zertifikaten kann zusätzliche Transparenz schaffen, ersetzt aber nicht automatisch die verständliche Einordnung am Angebot selbst.

Was gilt bei Aussagen wie „klimaneutral“?

Besonders streng werden Aussagen über ein Produkt behandelt, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Ein Unternehmen kann zwar weiterhin Klimaschutzprojekte finanzieren und darüber sachlich informieren. Aus dem Kauf von Zertifikaten darf aber nicht der Eindruck entstehen, das Produkt selbst habe wegen der Kompensation neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer tatsächlichen Verringerung in Herstellung oder Nutzung und einer rechnerischen Kompensation außerhalb des Produkts.

Für die Kaufentscheidung ist daher die konkrete Information wichtiger als das Schlagwort. Aussagekräftig sind etwa Angaben zu Materialanteilen, Energiequellen, Reparierbarkeit, Nutzungsdauer oder überprüfbaren Emissionsminderungen. Auch diese Angaben brauchen einen verständlichen Bezugsrahmen. Prozentwerte sollten erkennen lassen, worauf sie sich beziehen, und Vergleiche müssen eine passende Ausgangsbasis haben.

Wie lassen sich Nachhaltigkeitssiegel richtig einordnen?

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf künftig nur verwendet werden, wenn es von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht. Bei einem nicht staatlichen System müssen die Kriterien öffentlich einsehbar sein. Der Zugang muss transparent und diskriminierungsfrei gestaltet werden, Regeln für Verstöße müssen feststehen und eine unabhängige dritte Stelle muss die Einhaltung überwachen. Ein vom Hersteller selbst entworfenes Blatt-Symbol mit Namen wie „Green Choice“ oder „Eco Premium“ erfüllt diese Anforderungen nicht allein durch seine professionelle Gestaltung.

Beim Prüfen eines Siegels helfen vier Fragen, auch wenn sie nicht als starre Checkliste verstanden werden müssen. Zunächst ist wichtig, wer das Zeichen vergibt. Danach zählt, ob Kriterien öffentlich auffindbar sind und das ganze Produkt oder nur einen Teilaspekt erfassen. Außerdem sollte erkennbar sein, wer kontrolliert und wie lange eine Zertifizierung gilt. Fehlen Vergabestelle, Regelwerk und Kontrollverfahren vollständig, liefert das Zeichen kaum belastbare Orientierung.

Ein Recycling-Symbol allein belegt noch keine umfassende Umweltwirkung.

Ein Recyclingzeichen ist nicht automatisch ein umfassendes Nachhaltigkeitssiegel. Es kann je nach Zeichen lediglich etwas über Material, Entsorgungsweg oder Rücknahmesystem aussagen. Gleiches gilt für Begriffe wie „naturbasiert“ oder „vegan“: Sie können eine konkrete Eigenschaft beschreiben, beantworten aber nicht alle Fragen zu Energieverbrauch, Lieferkette, Haltbarkeit und Entsorgung. Gerade in Bereichen mit vielen Imageaussagen, etwa bei nachhaltiger Mode, ist die Reichweite eines Nachweises deshalb wichtiger als die optische Wirkung des Etiketts.

Was bedeuten Zukunftsversprechen und Teilvorteile?

Versprechen wie „bis 2030 emissionsfrei“ oder „in fünf Jahren vollständig kreislauffähig“ beschreiben keine gegenwärtige Produkteigenschaft. Künftig dürfen solche Aussagen nicht ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen gemacht werden. Erforderlich ist ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Auch die erforderlichen Mittel müssen berücksichtigt werden; außerdem ist eine regelmäßige Kontrolle durch einen unabhängigen externen Sachverständigen vorgesehen.

Für Verbraucher bedeutet das: Ein Zieljahr allein ist kein Beleg. Aussagekräftiger sind öffentlich zugängliche Zwischenziele, ein nachvollziehbarer Ausgangswert, Angaben zu bereits umgesetzten Maßnahmen und unabhängige Prüfberichte. Bleibt unklar, was genau bis wann verändert werden soll, handelt es sich eher um eine Absicht als um eine belastbare Umweltinformation.

Strenger wird auch die Übertragung eines kleinen Vorteils auf das ganze Produkt. Besteht nur die Umverpackung aus Recyclingpapier, darf die Werbung nicht den Eindruck vermitteln, das gesamte Produkt sei recycelt. Läuft nur eine Filiale mit erneuerbarem Strom, sagt das nichts über sämtliche Standorte aus. Ebenso darf eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft nicht als besondere freiwillige Umweltleistung dargestellt werden. Der genaue Bezugsgegenstand ist deshalb bei jeder Aussage mitzudenken.

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Welche neuen Hinweise zu Gewährleistung und Haltbarkeit kommen?

Neben den Regeln für Umweltwerbung sieht das europäische Verbraucherrecht zwei harmonisierte Informationen vor. Ein EU-Hinweis am Verkaufsort erinnert an das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Das „GARAN“-Label kann dagegen bei einem konkreten Produkt erscheinen, wenn der Hersteller ohne Aufpreis eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware anbietet und die nötigen Informationen bereitstellt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt Gestaltung und Inhalt beider Kennzeichnungen fest; sie gilt ebenfalls ab dem 27. September 2026.

Die beiden Hinweise dürfen nicht verwechselt werden. Die gesetzliche Gewährleistung besteht gegenüber dem Verkäufer, wenn eine Ware bei Übergabe nicht vertragsgemäß war und der Mangel innerhalb der maßgeblichen Frist sichtbar wird. Der EU-Hinweis nennt den unionsrechtlichen Mindestschutz von zwei Jahren und verweist auf mögliche weitergehende nationale Regeln. Das GARAN-Label kennzeichnet dagegen eine zusätzliche freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Es soll die Dauer in Jahren sichtbar machen und enthält einen QR-Code mit weiterführenden Informationen.

Ein GARAN-Label bedeutet nicht, dass ein Produkt in jeder Hinsicht nachhaltig ist. Es bestätigt vielmehr, dass eine bestimmte zusätzliche Haltbarkeitsgarantie unter den europäischen Voraussetzungen angeboten wird. Haltbarkeit kann ein wichtiger Nachhaltigkeitsaspekt sein, ist aber nur ein Teil der Gesamtbewertung. Die Europäische Kommission erläutert die beiden Kennzeichnungen in praktischen Leitlinien für Handel und Hersteller.

Wie lassen sich Umweltangaben beim Einkauf praktisch prüfen?

Die Prüfung beginnt mit der Frage, was genau behauptet wird. Eine Formulierung über Verpackung, Versand oder Energieeinsatz ist enger als eine Aussage über das gesamte Produkt. Danach ist zu klären, ob der Vorteil messbar beschrieben wird. Konkrete Materialanteile, ein benannter Zeitraum und eine nachvollziehbare Vergleichsbasis sind informativer als Begriffe wie „bewusst“, „sauber“ oder „planetenschonend“.

Im zweiten Schritt zählt die Quelle. Bei einem Siegel sollten Vergabestelle, Kriterien und Kontrollverfahren auffindbar sein. Bei einer Zukunftsaussage sollten Plan, Zwischenziele und externe Prüfung veröffentlicht sein. Bei einem QR-Code ist sinnvoll zu prüfen, ob er zu einer offiziellen oder klar benannten Informationsseite führt. Ein Code allein schafft noch keine Verlässlichkeit, wenn die verlinkten Angaben vage bleiben.

Beim Onlinekauf lohnt sich außerdem ein Blick auf die sichtbare Produktbeschreibung und nicht nur auf Werbebanner oder Suchergebnis. Widersprechen sich verschiedene Seiten, sollte die konkretere Information nicht stillschweigend zugunsten des günstigeren Eindrucks ignoriert werden. Bei teuren oder langlebigen Waren können Screenshots der Beschreibung und der Garantieangaben hilfreich sein, falls es später Unklarheiten gibt.

Schließlich bleibt die Kaufmenge ein wesentlicher Faktor. Auch ein gut gekennzeichnetes Produkt verbraucht Rohstoffe und Energie. Reparierbarkeit, lange Nutzung, passende Qualität und die Vermeidung unnötiger Neuanschaffungen können wichtiger sein als ein einzelnes Werbeversprechen. Der Beitrag über den Beitrag zum Umweltschutz im Alltag ordnet solche Entscheidungen in einen größeren Zusammenhang ein.

Welche typischen Fehler führen trotz neuer Regeln in die Irre?

Ein häufiger Fehler ist, ein einzelnes korrektes Detail als Beleg für das gesamte Produkt zu lesen. Eine Verpackung aus Recyclingmaterial sagt nichts über die Herstellung des Inhalts aus. Ein niedriger Energieverbrauch während der Nutzung sagt noch nichts über Rohstoffe oder Reparierbarkeit. Ebenso kann ein anerkanntes Zeichen nur die Kriterien bestätigen, für die es vergeben wurde.

Auch die Gleichsetzung von „natürlich“ mit umweltverträglich ist problematisch. Natürliche Rohstoffe können knapp sein, lange Transportwege haben oder unter ökologisch ungünstigen Bedingungen gewonnen werden. Umgekehrt ist ein synthetisches Material nicht automatisch die schlechtere Wahl, wenn es langlebig, reparierbar oder gut recycelbar ist. Eine belastbare Bewertung braucht mehr als die Herkunft eines einzelnen Stoffes.

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Ein weiterer Irrtum betrifft Garantie und Gewährleistung. Eine freiwillige Herstellergarantie ersetzt die gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer nicht. Das neue GARAN-Label soll gerade diese Trennung sichtbarer machen. Die Dauer einer Garantie ist zudem nicht mit einer vollständigen Umweltbilanz gleichzusetzen. Sie liefert einen Hinweis zur zugesicherten Haltbarkeit, aber keine pauschale Bestätigung für faire Produktion, niedrige Emissionen oder problemlose Recyclingfähigkeit.

Häufige Fragen zu den neuen Umweltwerbe-Regeln

Sind Begriffe wie „umweltfreundlich“ ab dem 27. September 2026 generell verboten?

Nein. Pauschale allgemeine Umweltaussagen sind aber unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung dahintersteht. Eine Aussage kann außerdem zulässig sein, wenn sie auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert wird und die konkrete Behauptung belegbar ist. Entscheidend sind Wortlaut, Erklärung, Nachweis und Gesamteindruck.

Darf ein Produkt noch als „klimaneutral“ beworben werden?

Eine produktbezogene Klimaneutralitätsaussage, die lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht, ist nach den neuen Regeln stets unzulässig. Sachliche Informationen über die Finanzierung eines Klimaschutzprojekts können möglich bleiben, dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, das Produkt selbst habe dadurch neutrale oder positive Klimaauswirkungen.

Woran ist ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitssiegel zu erkennen?

Ein glaubwürdiges Siegel nennt eine staatliche Vergabestelle oder ein transparentes Zertifizierungssystem. Kriterien, Prüfverfahren und Regeln für Verstöße sollten öffentlich nachvollziehbar sein. Bei privaten Systemen ist eine unabhängige Kontrolle durch Dritte wichtig. Ein selbst erfundenes Zeichen ohne erkennbare Vergaberegeln bietet keine vergleichbare Sicherheit.

Was zeigt das neue Gewährleistungslabel?

Der harmonisierte EU-Hinweis erinnert am Verkaufsort an den gesetzlichen Mindestschutz von zwei Jahren für Waren in der Europäischen Union und verweist auf weitere Informationen. Er ist kein Qualitätssiegel für ein einzelnes Produkt. Maßgeblich bleiben die konkreten gesetzlichen Rechte und die Umstände des Mangels.

Was bedeutet das GARAN-Label?

Das GARAN-Label steht für eine zusätzliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Es wird verwendet, wenn diese Garantie ohne Aufpreis die gesamte Ware abdeckt und länger als zwei Jahre gilt. Die angegebene Zahl bezeichnet die Garantiedauer in Jahren. Das Label ersetzt weder die gesetzliche Gewährleistung noch eine umfassende Nachhaltigkeitsbewertung.

Was kann bei zweifelhafter Umweltwerbung unternommen werden?

Zunächst sollten Aussage, Produktseite, Datum und gegebenenfalls Verpackung dokumentiert werden. Eine sachliche Nachfrage beim Händler oder Hersteller kann klären, worauf sich die Behauptung bezieht. Bei anhaltendem Verdacht kommen Verbraucherzentralen oder zuständige Wettbewerbs- und Aufsichtsstellen als Anlaufstellen infrage. Ob eine Aussage im Einzelfall rechtswidrig ist, hängt vom konkreten Gesamteindruck ab.

Fazit: Konkrete Nachweise werden wichtiger als grüne Schlagwörter

Ab dem 27. September 2026 werden Umweltversprechen in Deutschland deutlich enger an nachvollziehbare Belege gebunden. Pauschale Begriffe, selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel, auf Kompensation gestützte Produktversprechen und unkontrollierte Zukunftsziele verlieren damit an Spielraum. Für Verbraucher ist das ein Fortschritt, aber kein automatischer Wahrheitsfilter. Auch künftig bleibt entscheidend, welche Eigenschaft tatsächlich geprüft wurde und ob der Nachweis zum Umfang der Werbung passt.

Besonders hilfreich ist die Trennung verschiedener Ebenen: Eine konkrete Materialeigenschaft ist keine vollständige Umweltbilanz, ein Siegel gilt nur für seine veröffentlichten Kriterien und eine Haltbarkeitsgarantie ersetzt weder Gewährleistungsrechte noch eine Gesamtbewertung des Produkts. Wer Bezugsgegenstand, Quelle, Zeitraum und unabhängige Kontrolle prüft, kann die neuen Kennzeichnungen sinnvoll nutzen und reine Imageaussagen leichter erkennen.

Bildnachweise: Produktverpackung mit Etiketten – Foto: Ron Lach / Pexels, Pexels-Foto-ID 9594430. Recycling-Symbol auf einem Smartphone – Foto: Sarah Chai / Pexels, Pexels-Foto-ID 7262470. Nutzung gemäß Pexels-Lizenz.

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